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Behandeln

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Füllungen

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Wenn eine Karies entfernt wird, muss der entsprechende Defekt (Kavität) mit einer Füllung versorgt werden.

Direkte Füllung

Bei direkten Füllungen verwendet man Amalgam, Zemente und Kunststoffe.

Amalgam

Amalgam wird in unserer Praxis nicht verwendet, da hierbei Quecksilber zum Einsatz käme. Dieses Material steht seit Jahren in einer erheblichen Kritik bzgl. unerwünschter Nebenwirkungen.

Zemente

Zemente sind in der Regel weiß, aber oft nicht ausreichend stabil und deshalb nur für kleinere Füllungen bzw. temporäre Versorgungen wirklich sinnvoll.

Kunststoffe

Kunststoffe (Composite) sind in verschiedenen, der Zahnhartsubstanz angepassten Farben vorhanden. Sie können dank einer insgesamt guten Kaustabilität in allen Bereichen des Gebisses eingesetzt werden und können dort langfristig funktionieren. Das Material ist polierbar und heute Standard in der Anwendung.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für dieses Material und für die aufwendigere Verarbeitungsweise nicht zu 100%.

 

Indirekte Füllungen

Inlays, Onlays, Teilkronen

Hierbei handelt es sich um Füllungen, die in Zusammenarbeit mit unserem Zahntechniker digital hergestellt werden. IEs sind private Wunschleistungen, für die eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist (Ausnahme Teilkrone). In der Regel erfordern derartige Behandlungen zwei Terminsitzungen. Inlays, Onlays und Teilkronen schonen und erhalten ein Maximum an eigener Zahnsubstanz bei gleichzeitig hoher dauerhafter Funktionalität und auch Ästhetik.

 

 

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Bleichen von Zähnen (Bleaching)

Allgemeinerkrankungen, Zahnbildungsstörungen, Nebenwirkungen verschiedener Medikamente etc. können Zahnverfärbungen verursachen. Weiterhin treten Farbveränderungen der Zähne durch Einlagerung von Blutabbauprodukten nach einem Trauma oder nach einer Wurzelbehandlung auf.

Je nach Verfärbungsursache gibt es verschiedene Möglichkeiten des Bleichens:

1. Bleichen mit Spezialgel
2. Thermokatalytisches Bleichen
3. Walking-bleach
4. Bleichen durch aktive Wärme

Es gibt unterschiedliche Bleaching-Verfahren, beispielsweise:

Power-Bleaching

Das Power-Bleaching wird direkt in der Praxis mit hochkonzentriertem Wasserstoffperoxid durchgeführt.

 

Home-Bleaching

Das Home-Bleaching führt der Patient nach Anleitung durch den Zahnarzt zu Hause durch. Als Wirkstoff sorgt, z.B. Karbamid- Peroxid (Nupro GoldTM von DENTSPLY*), für die Oxidation dunkler Pigmente im Schmelz.

* Nupro GoldTM ist ein Bleichgel, das für die häusliche Anwendung ("Home-Bleaching") unter zahnärztlicher Aufsicht bestimmt ist. Der Wirkstoff, 10%iges Karbamid-Peroxid, sorgt für eine Oxidation dunkler Pigmente.

Hinweis:

Diese Leistung ist keine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenkassen und kann nicht zu deren Lasten abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich privat.

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Kieferorthopädische Behandlung

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Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung einen Anteil in Höhe von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Der Anteil beinhaltet die im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen.

Befinden sich mindestens zwei Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind 10 %.

Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil an die Versicherten zurück.

Hinweise:

Die kieferorthopädische Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

1. Der Leistungsanspruch des Versicherten

Bei der Übernahme von Kosten für eine im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführte kieferorthopädischen Behandlung handelt es sich um eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten der Behandlung richtet sich nach Einteilung in sogenannte kieferorthopädische Indikationsgruppen. Liegt eine Kiefer. oder Zahnfehlstellung vor, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, werden die Kosten von der Krankenkasse teilweise übernommen.

Diese Indiktationsgruppen werden in den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung (KFO-Richtlinien) bestimmt, die der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen beschließt. In diesen Richtlinien werden befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen bestimmt, die die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dabei werden auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorgegeben.

 

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